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   BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88   

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BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88 (https://dejure.org/1990,662)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.1990 - 6 P 8.88 (https://dejure.org/1990,662)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 (https://dejure.org/1990,662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienststelle - Selbständigkeit - Organisatorische Einheit - Bestehen des Personalrats - Nichtigkeit einer Personalratswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 885
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Eine Klarstellung habe erst der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1986 (BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3) gebracht, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt habe, daß ein Personalrat nur bei Dienststellen gebildet werden könne, die einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und die innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt seien.

    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).

    Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).

    Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1936 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.

    Auch nach dem zitierten Beschluß des Senats vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.), in dem grundsätzliche Ausführungen zu der Frage gemacht wurden, ob ein Kreiskrankenhaus eine selbständige Dienststelle ist, bedurfte es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, eingehender Prüfungen, ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind.

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85

    Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Eine Personalratswahl ist wegen des Fehlens einer personalratspflichtigen Dienststelle dann nichtig, wenn dieser Mangel offensichtlich ist, d.h., wenn hierbei gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1957 - BVerwG 7 P 10.57 -, vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 9.57 - <BVerwGE 7, 251 [BVerwG 03.10.1958 - VII P 9/57]> und vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - ).

    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    In den Fällen des § 28 Abs. 1 LPVG kann nur die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zu dem Auflösungsbegehren geführt hat, Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Feststellung sein (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - <BVerwGE 49, 259>).
  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 P 9.86

    Personalvertretung - Nebenstelle

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).
  • BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87

    Personalrat - Antrag auf Ausschluss - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 6 P 38.79

    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Rektors als Dienststellenleiter einer

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Die Auflösung des Personalrats gemäß § 28 Abs. 1 LPVG ist hingegen eine Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter, durch die die ordnungsgemäße Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sichergestellt werden soll (vgl. Beschluß vom 27. November 1981 - BVerwG 6 P 38.79 - ).
  • BAG, 28.04.1964 - 1 ABR 1/64

    Belegschaftsmitglied - Betriebsrat - Wahlrecht - Betriebsratswahl

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Die Nichtigkeit der Wahl kann in diesen Fällen jedermann auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist geltend machen (vgl. hierzu auch BAG, Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 1/64 - <BAGE 16, 1 [BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64]> hinsichtlich Betriebsrätewahl; OVG Bremen, Beschluß vom 18. Juni 1959 - PV 3/58, B 1/59 - ).
  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII P 7.61

    Anforderungen an die Wählbarkeit eines von jeder dienstlichen Tätigkeit

  • BVerwG, 12.02.1986 - 6 P 25.84

    Fortfall eines Rechtsschutzbedürfnisses - Mitbestimmungsrecht eines öffentlichen

  • BVerwG, 20.02.1976 - VII P 7.73

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache im Beschlussverfahren in einer

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII P 9.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.05.1962 - VII P 6.61

    Zulässigkeit der Neuausschreibung einer Vorabstimmung über die Durchführung einer

  • BVerwG, 13.06.1966 - VII P 2.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.05.1958 - VII P 10.57

    Rechtsmittel

  • OVG Bremen, 18.06.1959 - PV 3/58
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 2225/90

    Eine in die Landkreisverwaltung eingebundene Krankenhausverwaltung stellt keine

    Diese Beurteilung ergebe sich bei Anwendung der Grundsätze in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, zudem auch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -.

    Diese Beurteilung sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -) angezeigt.

    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen desselben Verwaltungsträgers abgetrennt sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 Nr. 3 = PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54; BVerwG, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 Nr. 5 = PersV 1990, 348).

    Es hat die Frage in den zitierten Beschlüssen vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - und 18.1.1990 - 6 P 8.88 - für die dort beurteilten Sachverhalte jeweils verneint.

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04

    Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Berücksichtigung des

    Sie wird rechtlich behandelt, als sei ihre Wahl nichtig (vgl. Beschluss vom 18. Januar 1990 BVerwG 6 P 8.88 Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5).
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

    Selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Senats organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind (Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - a.a.O. mit weit.Nachw.; Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3).

    Gleichwohl besitzt der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen aufgrund der Regelungen des 5. Unterabschnitts - in den üblichen Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - einen eigenen Verantwortungs-, Entscheidungs- und Handlungsspielraum, der es ihm bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten ermöglicht, dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenüberzutreten und mit ihm eigenständige Gespräche, und Verhandlungen zu führen (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - a.a.O. mit weit. Nachw.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88   

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BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88 (https://dejure.org/1990,762)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1990 - 6 P 13.88 (https://dejure.org/1990,762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freistellungsbeschluss - Aufwendungen für Fahrten - Personalvertretung - Wohnort - Geschäftsstelle - Trennungsgeld - Reisekostenvergütung - Dienstreise - Fahrtkosten

  • rechtsportal.de

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 628 (Ls.)
  • DVBl 1990, 885
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 8.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1962 - BVerwG 7 P 8.61 - <BVerwGE 14, 282, 284> [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61] und vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 13.75 - <ZBR 1978, 246>).

    Wendet man diese Grundsätze entsprechend auf die Personalratstätigkeit des Antragstellers an, so müßten die Fahrten, die er von B... nach H... in Erfüllung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben unternommen hat, den Dienstreisen entsprechen, um einen Anspruch auf Reisekostenvergütung zu begründen (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1962 - BVerwG 7 P 8.61 - ).

    Er habe der Erstattung der Reisekosten vielmehr die Angaben über Dauer, Ziel und Eigenart zugrunde zu legen, die er von der Personalvertretung oder deren Mitgliedern erhalte (vgl. hierzu auch Beschluß vom 22. Juni 1962 - BVerwG 7 P 8.61 - hinsichtlich der Erstattung von Reisekostenvergütungen).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ihre rechtliche Grundlage § 44 BPersVG ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerichtlich zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - <BVerwGE 8, 202>, vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - <BVerwGE 58, 54> und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - <BVerwGE 67, 135>).

    Es geht um das Recht eines seiner Mitglieder wie auch um die zu entscheidende Frage, ob etwa durch die Versagung von Reisekosten für seine Mitglieder seine Personalratstätigkeit beeinträchtigt werden kann (vgl. Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - hinsichtlich der Beteiligungsfähigkeit des Personalrates an Beschlußverfahren bezüglich Erstattung von Schulungskosten von Personalratsmitgliedern).

  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 3.84

    Dienstort eines Beamten - Politische Gemeinde - Sitz der Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - <ZBR 1986, 141> und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - <ZBR 1990, 49>).

    Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde oder Dienststelle in einer anderen Gemeinde, so ist Dienstort des Beamten der Ort, in dem er - längere Zeit hindurch - ständig oder überwiegend Dienst leisten muß (Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - ).

  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 3.81

    Mitglied des Personalrats - Antrag auf Dienstfahrzeug - Verfahrensfragen

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ihre rechtliche Grundlage § 44 BPersVG ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerichtlich zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - <BVerwGE 8, 202>, vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - <BVerwGE 58, 54> und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - <BVerwGE 67, 135>).

    Damit findet das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfang auf Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 7.65 - <BVerwGE 25, 114>, vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 13.75 - und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - ).

  • BVerwG, 20.10.1977 - 7 P 13.75

    Anspruch eines Personalratsmitglieds auf die Regelsätze des Gesetzes über die

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1962 - BVerwG 7 P 8.61 - <BVerwGE 14, 282, 284> [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61] und vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 13.75 - <ZBR 1978, 246>).

    Damit findet das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfang auf Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 7.65 - <BVerwGE 25, 114>, vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 13.75 - und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1989 - CL 5/87
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Dem steht nicht entgegen, daß er nicht wie ein abgeordneter Beamter oder Richter "weiterhin seinen Dienstgeschäften nachgehen muß" (OVG Münster, Beschluß vom 31. Januar 1989 - CL 5/87 - ), denn zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des BRKG tritt für Personalratsfahrten an die Stelle des Dienstgeschäfts die Personalratstätigkeit.
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - <ZBR 1986, 141> und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - <ZBR 1990, 49>).
  • BVerwG, 10.05.1984 - 6 P 33.83

    Freistellung - Ablehnung - Personalratsmitglieder - Dienststellenleiter -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Er darf die Freistellung nur dann ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind oder wenn unabweisbare Gründe, die sich aus den von ihm rechtlich oder tatsächlich zu vertretenden dienstlichen Belangen oder aus seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung ableiten, der Freistellung entgegenstehen (Beschluß vom 10. Mai 1984 - BVerwG 6 P 33.83 - <BVerwGE 69, 222>).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 2 C 61.86

    Oberste Bundesbehörde - Hauptpersonalrat - Besoldung - Stellenzulage -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Dem steht nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1988 - BVerwG 2 C 61.86 - (BVerwGE 79, 22) entgegen, in dem festgestellt wurde, daß einem für den Hauptpersonalrat bei einer obersten Bundesbehörde freigestellten Beamten aus dem nachgeordneten Bereich für diese Tätigkeit keine Ministerialzulage zustehe.
  • BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ihre rechtliche Grundlage § 44 BPersVG ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerichtlich zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - <BVerwGE 8, 202>, vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - <BVerwGE 58, 54> und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - <BVerwGE 67, 135>).
  • BVerwG, 12.06.1984 - 6 P 34.82

    Entschädigung für Reisekostenaufwand - Reisen eines Personalratsmitglieds in

  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 C 77.81

    Zulässigkeit der Aufhebung einer ausgesprochenen Trennungsgeldbewilligung mit

  • BVerwG, 23.09.1966 - VII P 7.65

    Rechtsmittel

  • OVG Bremen, 11.05.1984 - PV-B 10/83

    Reisekostenvergütung für Fahrten eines Personalratsvorsitzenden; Tägliche Fahrten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2003 - 5 L 2/03

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder

    Der Erstattungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch und kann dementsprechend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit einem Leistungsantrag geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -, PersV 1990, 351).

    Das Bundesreisekostengesetz findet auf die Reisen von Personalratsmitgliedern "in vollem Umfang Anwendung" (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -, PersV 90, 351, 352 m. w. N.), d. h. die Verweisung bezieht sich nicht nur auf die Höhe der zu erstattenden Beträge, sondern schließt die unterschiedlichen Erstattungstatbestände und deren weitere gesetzliche Voraussetzungen nach dem Bundesreisekostengesetz ein.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf die Tätigkeit des Personalrats dem Dienstort des Beamten derjenige Ort entspricht, an dem das Mitglied des Personalrats seine berufliche Tätigkeit ausschließlich oder jedenfalls im Schwerpunkt ausübt (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 30.10.1996 - 5 M 5/95 - BayVGH, Beschl. v. 1.2.1995, PersR 95, 257; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.6.1992, PersV 93, 454; Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.1990, PersV 93, 562; OVG Bremen, Beschl. v. 11.5.1984, ZBR 85, 27).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung misst dem Freistellungsbeschluss des Personalrats deshalb zu Recht "vergleichbarer Auswirkungen" wie der Abordnung eines Beamten/Richters zu (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -, a. a. O.).

    Zwar kann der Dienstort sich auch nach dem Ort richten, an dem sich Teile oder Nebenstellen der Behörde/des Personalrats befinden, wenn der Beamte/Personalratsmitglied dort ständig oder überwiegend Dienst leisten muss (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.).

    Eine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Dienstort der Personalratsmitglieder (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.) im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 10. Senat vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

    der Ort, an dem der Beschäftigte längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss (vgl. BVerwG 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 - zu II der Gründe, AP BPersVG § 44 Nr. 7; 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364; 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 SächsPersVG § 45 Nr. 1) .

    bb) Rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG (BVerwG 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - Rn. 9, Buchholz 251.92 SAPersVG § 42 Nr. 1; vgl. ferner BVerwG 14. Februar 1990 -  6 P 13.88  - AP BPersVG § 44 Nr. 7; 27. Januar 2004 -  6 P 9.03  - zu 3 der Gründe, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 33; 21. Mai 2007 -  6 P 5.06  - Rn. 19 ff., Buchholz 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1; 25. Juni 2009 -  6 PB 15.09  - Rn. 6, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 37) .

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2003 - 5 L 4/03

    Entscheidung über die Erstattung von Reiskosten durch bestandskräftigen Bescheid

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dienstortbegriff bei Personalratsmitgliedern (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -) berücksichtige nicht hinreichend die besondere Stellung der Personalratsmitglieder.

    Er sieht keine Rechtsgrundlage für die Zahlung weiterer Reisekosten an den Antragsteller und bezieht sich hierfür auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -.

    Der Erstattungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch und kann dementsprechend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit einem Leistungsantrag geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -, PersV 1990, 351).

    Das Bundesreisekostengesetz findet vielmehr "in vollem Umfang" auf die Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Dienstort des Beamten derjenige Ort entspricht, an dem das Personalratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich oder im Schwerpunkt ausübt (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 30.10.1996 - 5 M 5/95 -).

  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Dies und die amtliche Überschrift des "Gesetzes über die Reisekostenvergütung" machen deutlich, dass dort verschiedene Arten von Reisekosten geregelt werden, sodass das Trennungsgeld als Unterfall der Reisekostenvergütung im weiteren Sinne von der Verweisung in § 42 Abs. 3 Satz 1 HePersVG miterfasst wird (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 18).

    Demgemäß kommt allein die entsprechende Anwendung der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG in Betracht (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 a.a.O. S. 15 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    c) Die dadurch entstehenden Kosten sind durch das Trennungsübernachtungsgeld, welches der Beteiligte den Antragstellern in sachlicher Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff.) gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 22 Abs. 1 BRKG und § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Trennungsgeldverordnung - TGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999, BGBl I S. 1533, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl I S. 3177, gewährt, noch nicht voll abgegolten.

    Bei Beamten, denen vorübergehend ein Amt bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, und Beschäftigten, die zu Mitgliedern des Hauptpersonalrats gewählt und anschließend aufgrund autonomer Entscheidung der Personalvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit zwecks Mandatswahrnehmung am Sitz der übergeordneten Dienststelle freigestellt werden, handelt es sich um zwei wesensverschiedene Personengruppen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 a.a.O. S. 16 ff.).

  • VGH Hessen, 29.06.2006 - 22 TL 1699/05

    Fahrtkosten freigestellter Personalratsmitglieder

    Die nach dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 - in der Rechtsprechung übereinstimmend vertretene Auffassung, dass einem freigestellten Personalratsmitglied für die regelmäßigen Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle der Personalvertretung ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht entsprechend einer Reisekostenvergütung für Dienstreisen, sondern (nur) entsprechend dem Trennungsgeld für abgeordnete Beamte und Richter zusteht, wird durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 - 6 P 9/03 - und vom 25. November 2004 - 6 P 6/04 - nicht in Frage gestellt.

    In der grundlegenden Entscheidung zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 - (u. a. PersR 1990 S. 130 ff. = PersV 1990 S. 351 ff. = juris) im Wesentlichen ausgeführt:.

    Die Verweisung bezieht sich "in vollem Umfang" auf das Reisekostengesetz und beschränkt sich deshalb nicht nur auf die Höhe der zu erstattenden Beträge, sondern auch auf das Konzept des Reisekostengesetzes mit den dort geregelten Erstattungstatbeständen, die entsprechend heranzuziehen sind und zu denen auch die Regelung in § 23 HRKG über die Gewährung von Trennungsgeld gehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 a. a. O. und vom 27. Januar 2004 - 6 P 9/03 - PersR 2004 S. 152 ff. = PersV 2004 S. 313 ff. = ZfPR 2004 S. 106 ff. = juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juli 2003 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07

    Steuern auf Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung könnten nicht als

    Bei dem - wie nachstehend noch auszuführen - auf § 44 Abs. 1 BPersVG gestützten Erstattungsanspruch handelt es sich um einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch, der seine rechtliche Grundlage im Amt des Antragstellers als Mitglied der Personalvertretung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130).

    Dass die dadurch entstandenen Kosten mit der dem Antragsteller gewährte Wegstreckenentschädigung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 22 BRKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621) bzw. ab 01.09.2005 § 15 BRKG in der (Neu-)Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV "dem Grunde nach" abgegolten waren, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O. und Beschluss vom 21.05.2007 - 6 P 5.06 -, PersR 2007, 387) zutreffend erkannt.

    Der Freistellungsbeschluss hat für das freigestellte Personalratsmitglied hinsichtlich der ihm entstehenden "Reisekosten" (nur) vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.11.2009 - 6 PB 17.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große

    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigem Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff., vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 13 f., vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - [...] Rn. 6).
  • LAG Düsseldorf, 13.03.2008 - 11 Sa 2203/07

    Reisebeihilfe für Heimfahrten eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung

    Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (vgl. zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG BVerwG 14.02.1990 - 6 P 13/88 - AP Nr. 7 zu § 44 BPersVG m. w. N.).

    Damit findet das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfang auf Reisen von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BVerwG 14.02.1990 - 6 P 13/88 - a. a. O.).

  • BVerwG, 14.06.1990 - 6 P 18.88

    Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Erstattungsansprüche von Personalratsmitgliedern, die aus der Geschäftsführung der Personalvertretung erwachsen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend zu machen (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - <BVerwGE 67, 135> m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 15.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in Gestalt der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 898/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung; Ersatz von

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

  • BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder; Fahrten zwischen Wohnung

  • BVerwG, 25.11.2004 - 6 P 6.04

    Freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen; Fahrten zum Sitz der

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2010 - 11 Sa 218/10

    Anspruch eines Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber

  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld

  • VG Köln, 24.04.2009 - 27 K 5706/07

    Freigestelltes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Wegstreckenentschädigung

  • BVerwG, 20.11.2003 - 6 PB 8.03

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschwerde gegen die

  • VG Hannover, 25.03.2003 - 16 A 3815/01

    Dienstort; Personalrat; Personalratsmitglied; Reisekosten; Reisekostenvergütung;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2016 - PL 15 S 689/15

    Kein Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat durch Vollfreistellung für

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92

    Reisekostenvergütung bei Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - 1 A 1295/09

    Übernahme von durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen

  • VG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 K 3565/13

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Differenzierung zwischen Dienstort im

  • BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93

    Anspruch des Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2012 - 20 A 2916/11

    Anspruch eines Beschäftigten der Staatsanwaltschaft auf eine sog. große

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 1 A 531/00

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung der Gewährung einer Reisekostenvergütung für die

  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - PL 9 A 78/08

    Personalvertretungsrecht; Kosten anwaltlicher Prozessvertretung;

  • OVG Sachsen, 09.10.2008 - PL 9 A 219/08

    Personalvertretungsrecht; Reisekosten; triftiger Grund; Benachteiligungsverbot

  • BVerwG, 17.02.1999 - 6 PB 15.98

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - 9 A 240/13

    Reisekosten von überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 2778/91

    Fahrkostenerstattung für Fahrten des Vorsitzenden des Personalrats zum Sitz des

  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - PL 9 A 240/13

    Reisekosten von überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten

  • VG Potsdam, 15.05.2012 - 21 K 95/10

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • VG Minden, 17.02.2014 - 14 K 3824/13
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1992 - 11 L 2/91

    Personalratstätigkeit bei Teilnahme an einem Gerichtstermin; Umfang des

  • VG Potsdam, 24.10.2007 - 21 K 181/07

    Fahrtkostenerstattung für freigestellten Personalrat

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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,764
BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88 (https://dejure.org/1990,764)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.1990 - 6 P 16.88 (https://dejure.org/1990,764)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 (https://dejure.org/1990,764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretungsrecht - Jugendvertreter - Weiterbeschäftigungsanspruch - Feststellungsantrag - Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Auflösungsantrag - Förmliche Antragsänderung - Krankenpflegerausbildung - Berufsausbildungsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 885
  • DÖV 1990, 1023
  • DÖV 1991, 656
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 9 BPersVG , der nach § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, BVerwGE 62, 364; Urteil vom 23. August 1984 - BAG 6 AZR 519/82 -, BAGE 46, 270 ).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - (a.a.O.) im einzelnen dargelegt hat, fallen hierunter auch die § 9 BPersVG betreffenden Rechtsstreitigkeiten.

    Durch diese Bestimmungen sollte eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluß der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so daß er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. des weiteren Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.; Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, NJW 1986, 1825 ).

    Durch diese Bestimmung werden vielmehr nur die Parteirollen in dem Rechtsstreit vertauscht, d.h. auch die (materielle) Beweislast wird verschoben: Nicht der Beschäftigte muß die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst darlegen und beweisen, sondern der Arbeitgeber hat sich über die Gründe seiner ablehnenden Entscheidung zu erklären und sie im einzelnen darzulegen, um jeden Verdacht, die Tätigkeit des Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflußt haben, auszuräumen (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.).

    Es kann in diesem Fall offenbleiben, ob und inwieweit die einzelnen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere diejenigen, die dem Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum einräumen, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Beschlüsse vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 -, BVerwGE 61, 325 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Durch diese Bestimmungen sollte eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluß der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so daß er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. des weiteren Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.; Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, NJW 1986, 1825 ).

    Unverzichtbare Voraussetzung dafür, daß der Arbeitgeber seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommen kann, ist allerdings zunächst einmal, daß er weder rechtlich noch tatsächlich gehindert ist, den Berechtigten in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen (Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, a.a.O.).

    Eine Übernahme ist danach unzumutbar, wenn ihr z.B. ein genereller Einstellungsstop oder auch gesetzliche und tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn der Arbeitgeber dem (früheren) Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung aus anderen Gründen keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann (Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, a.a.O.).

  • GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

    Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Die Anwendung des BBiG für die Berufsausbildung in den Krankenhäusern ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn abweichende Bestimmungen im Krankenpflegegesetz fehlen, sondern auch dann, wenn kein offener und eindeutiger Widerspruch in den Einzelvorschriften zutage tritt (Beschluß vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 -, AP § 14 BBiG Nr. 4).

    Das Krankenpflegegesetz a.F. enthält keine dem BBiG entgegenstehenden Regelungen über die hier in Betracht kommenden Vorschriften über die Berufsausbildung und Umschulung (vgl. hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 BBiG : Beschluß vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 -, a.a.O.).

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Er ist aufgrund des Umschulungsverhältnisses in die Dienststelle eingegliedert und wirkt ebenso wie ein in der Berufsausbildung Befindlicher an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten Aufgaben mit oder bereitet sich auf eine solche Mitwirkung vor (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 -, BVerwGE 77, 370 zur Frage der Beschäftigteneigenschaft im Sinne von § 4 BPersVG ).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist maßgebend der darin zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 39.85 -, Buchholz 451.533 AFoG Nr. 9).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Es kann in diesem Fall offenbleiben, ob und inwieweit die einzelnen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere diejenigen, die dem Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum einräumen, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Beschlüsse vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 -, BVerwGE 61, 325 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Wird über einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht rechtzeitig entschieden, so wandelt er sich seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 -, PersR 1988, 47 und - BVerwG 6 P 26.85 -).
  • BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender: Rechtsweg, Fiktionswirkung,

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1987 (- 6 AZR 498/85 -, PersV 1989, 435 = BAGE 55, 284 ) entgegen.
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 519/82

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat,

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 9 BPersVG , der nach § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, BVerwGE 62, 364; Urteil vom 23. August 1984 - BAG 6 AZR 519/82 -, BAGE 46, 270 ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 39.85

    Brotgetreide - Hartweizen - Durumweizen - Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist maßgebend der darin zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 39.85 -, Buchholz 451.533 AFoG Nr. 9).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85

    Rechtsbeschwerde in Sachen Unzumutbarkeint einer Weiterbeschäftigung eines

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 24 m.w.N.).

    Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223, 226; Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12; ebenso zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319, 329).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

    Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gestellt, aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 rechtskräftig entschieden, so kann dieser Feststellungsantrag angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht mehr gestellt werden, sondern er wandelt sich in einen Auflösungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (BVerwG, st. Rspr., z. B. Beschluss vom 31.05.1990, PersV 1990, 528).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichstellung eines Umschulungsverhältnisses mit einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.).

    Die bei der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 neu eingefügte Regelung des § 9 BPersVG entsprang - wie auch die in derselben Legislaturperiode im Parlament beratene und beschlossene Regelung des § 78a BetrVG - dem Bestreben, eine Gesetzeslücke zu schließen, die darin bestand, dass es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluss der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so dass er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, - 6 P 16/88 -, PersR 1990, 256 m.w.N.).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung durch Beschluß vom 31. Mai 1990 (- 6 P 16.88 - AP Nr. 7 zu § 9 BPersVG) nochmals ausdrücklich bestätigt.

    Da durch § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, kommt es für die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG aufzulösen ist, darauf an, ob dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auf dem er den Auszubildenden unbefristet weiterbeschäftigen konnte (so auch BVerwG Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - und vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - AP Nr. 5 und 7 zu § 9 BPersVG, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).

    Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur dann entfällt, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (so bereits Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 = PersR 1990, 256, 258 f.).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Davon unberührt bleibt die Frage, ob auf Personen in gleichwertigen Ausbildungen, die nicht in § 9 Abs. 1 BPersVG genannt sind, der Weiterbeschäftigungsschutz entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Kröll, a.a.O. § 9 Rn. 2a; Treber, a.a.O. § 9 Rn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang ferner Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 7343/94

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Berufsausbildung zum

    Den Beschwerden ist einzuräumen, daß der Schutzzweck des Weiterbeschäftigungsanspruchs von Jugendvertretern in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 78 a BetrVG , dem die Vorschrift des § 9 BPersVG angelehnt ist (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258), und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BPersVG nicht einheitlich definiert wird.

    Dem Verwaltungsgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, daß die Antragstellerin ihrer Pflicht, im einzelnen die Gründe, die für die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) maßgebend waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a.a.O., S. 258 m.w.N.), ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    Denn die Übernahme eines Jugendvertreters ist dem Arbeitgeber u.a. dann nicht zuzumuten, wenn er bei Stellenbesetzungen im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommt, daß andere Bewerber objektiv wesentlich geeigneter sind (BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a.a.O., S. 258 f.).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).

    Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur dann entfällt, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (so bereits Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 = PersR 1990, 256, 258 f.).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 6 PB 7.12

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf;

    Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf Ausbildungen, die denjenigen nach dem Berufsbildungsgesetz vergleichbar sind, um Vollständigkeit bemüht war (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).
  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 5.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz - Aufhebung

    Zum Beleg führt sie mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an (Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 - Leitsatz 1 - Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 30 f.; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 9; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz § 9 BPersVG Nr. 11 S. 13; Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 6 PB 16.96 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 15 Leitsatz), in denen sich der entsprechende Satz jeweils auch findet.

    Diese Rechtsansicht befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - a.a.O. S. 30; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 11.95

    Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 6.00

    Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz -

  • BVerwG, 12.07.2002 - 6 PB 5.02

    Anrufung des Verwaltungsgerichts vom öffentlichen Arbeitgeber nach Beendigung des

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 13.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 12.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1998 - 6 PB 13.98

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.02.1998 - 6 PB 11.97

    Rechtsmittel

  • VG Hannover, 08.04.2019 - 17 A 4016/18

    Beamter auf Widerruf; mittlerer Dienst; Vorbereitungsdienst; Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 25.02.1998 - 6 PB 12.97

    Rechtsmittel

  • VG Hannover, 08.05.2003 - 17 A 2504/02

    Bedarf; Einstellungshindernis; freie Arbeitsstelle; Jugend- und

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

  • VG Saarlouis, 26.02.2008 - 9 K 1498/07

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Haushaltssperre,

  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 2971/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.1999 - 8 L 313/98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Ausbildungsvertretung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93

    Übernahme von Auszubildenden gemäß BPersVG § 9 Abs 4

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Verlangen eines Jugend- und

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 1 TaBV 1/96

    Zumutbarkeit der unternehmensweiten Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 24.03.1995 - 6 PB 16.94

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • VG Lüneburg, 27.10.2004 - 9 A 4/04

    Arbeitsverhältnis; Auflösung; Ausbildung; Bedarf; befristetes Arbeitsverhältnis;

  • OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01

    Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung

  • LAG Düsseldorf, 20.08.1996 - 3 TaBV 37/96

    Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss

  • VG Lüneburg, 25.01.2006 - 9 A 1/05

    Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Auflösung des

  • OVG Berlin, 30.06.1992 - PV Bund 6.89

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters nach Beendigung der Ausbildung;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2532
BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88 (https://dejure.org/1990,2532)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1990 - 6 C 40.88 (https://dejure.org/1990,2532)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1990 - 6 C 40.88 (https://dejure.org/1990,2532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Schadensersatzpflicht des Vorgesetzten, der pflichtwidrig die Dienste eines Untergebenen für private Zwecke in Anspruch nimmt

  • rechtsportal.de

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen Vorgesetzten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 1171
  • DVBl 1990, 885
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85

    Beamter - Schadensersatz - Pflichtwidrigkeit - Arbeitskraft - Unterstelltes

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Dies ist fraglich, weil die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch das Fehlen des St. ersichtlich nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - und vom 27. Juni 1984 ).

    Es wäre widersprüchlich, im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Personals eine Abgeltung zu fordern, im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme aber einen entsprechenden Schaden zu verneinen (Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - <BVerwGE 69, 331>).

    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Es ist auch nicht darüber zu befinden, ob auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof entwickelten normativen Schadensbegriffs (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) die Arbeitskraft einem Nutzungswert gleichkommt, der Vermögenswert haben kann, bei dessen Beeinträchtigung oder Entzug eine Schadensersatzpflicht entstehen kann.
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Zwar begründet die bloße Entziehung der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden; denn Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind (BGHZ 54, 45; 69, 34) [BGH 25.04.1977 - AnwZ B 3/77].
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Zwar begründet die bloße Entziehung der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden; denn Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind (BGHZ 54, 45; 69, 34) [BGH 25.04.1977 - AnwZ B 3/77].
  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Dies hat sich dadurch konkret zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, daß sie insoweit für nicht geleistete Dienste an den Gefreiten St. Dienstbezüge gezahlt hat, wozu sie rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne Lavenz, Anm. zu BAG, AP § 249 BGB Nr. 7; BAG, JZ 1971, 380).
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der, die Grundlage der Urteile vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 6.78 - (BVerwGE 56, 315) sowie - BVerwG 2 C 21.76 - (Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 5) war.
  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67

    Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).
  • BVerwG, 10.08.1971 - VIII B 111.68

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegenüber Soldaten - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 21.76

    Bundeswehr - Schaden - Einsatz von Soldaten - Private Zwecke -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der, die Grundlage der Urteile vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 6.78 - (BVerwGE 56, 315) sowie - BVerwG 2 C 21.76 - (Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 5) war.
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Maßgebend ist der dem § 249 BGB zugrundeliegende Schadensbegriff (vgl. Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - m.w.N.).

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Dieser bestimmt sich nach dem Schadensbegriff des § 249 BGB und entspricht dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - Buchholz 448.11 § 34 ZDG Nr. 1 S. 3 sowie - zu § 24 SG - Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 15 S. 16 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Fragestellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • VG Lüneburg, 16.05.2017 - 8 A 78/16

    Regress

    Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes - hier des Landes -, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris, Rn. 16, NVwZ 1990, 1171; Urt. v. 27.6.1984 - BVerwG 6 C 60.82 -, juris, BVerwGE 69, 331).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, sie aber zitiert und im Ergebnis einen Vermögensschaden durch Entziehung der Arbeitskraft eines Beschäftigten, soweit ersichtlich, nur dann anerkannt, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch genommen hat (BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris; v, 12, 3,1987 - 2 C 43/85 -, DÖD 1987, 181 (182 f.).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber selbst durch die Regelung über das Nutzungsentgelt bei erlaubter Inanspruchnahme staatlichen Personals für seine Nebentätigkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass er der Arbeitskraft von Beschäftigten, die ein Vorgesetzter für eigene Zwecke in Anspruch nimmt, einen abgeltungsfähigen wirtschaftlichen Wert beigemessen habe (BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris, Rn. 18; v, 12, 3,1987 - 2 C 43/85-, DÖD 1987, 181 (182)).

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in den oben genannten Urteilen, offenbar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zumindest in Erwägung gezogen, dass der Arbeitskraft eines Beamten ein Vermögenswert dann zukommen kann, wenn die öffentliche Aufgabe - in den entschiedenen Fällen die Verteidigungsaufgabe der Bundeswehr - durch die Entziehung der Arbeitskraft beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris, Rn. 16; v, 12, 3,1987 - 2 C 43/85 -, DÖD 1987, 181 (182)).

  • OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20

    Anordnung der Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel einer Beamtin; Sofortvollzug;

    Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass öffentliche Sachmittel grundsätzlich nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 18).

    Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. für Schadensersatzansprüche BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 23; Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 21/87, juris Rn. 18; für den Anspruch auf Herausgabe von Nebentätigkeitsvergütungen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 19/97, juris Rn. 21; für den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 - VI C 105.74, juris Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 49.88

    Mehrarbeitsvergütung für Beamte und die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs für

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82] und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Fragestellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 13.89

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Heranziehung zu Mehrarbeit ohne

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82] und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Feststellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 1 L 70/19

    Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen: Ehemaliger Bürgermeister

    Dieser Betrachtung liegt zugrunde, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Dienstpflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Dienstherrn darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1990 - 6 C 40.88 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96

    Unterschlagene Geldbuße - § 153a StPO, Haftung des Staatsanwalts, Schaden des

    Nach § 249 BGB ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Klägers, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (BVerwGE 69, 331 (333) [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]; Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 35.86 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 13) und vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - (Buchholz 296.1 § 24 Nr. 15)).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 06.03.1990 - 4 S 1743/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6158
VGH Baden-Württemberg, 06.03.1990 - 4 S 1743/88 (https://dejure.org/1990,6158)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.03.1990 - 4 S 1743/88 (https://dejure.org/1990,6158)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. März 1990 - 4 S 1743/88 (https://dejure.org/1990,6158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall - Erkrankung eines Polizeibeamten an Hepatitis B nach Wohnungsdurchsuchung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 885
  • DVBl 1990, 885 (Kurzwiedergabe) ZBR 1991, 316 Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 39 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 74.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.03.1990 - 4 S 1743/88
    Diese Sachlage ist nicht etwa vergleichbar mit der über Tröpfcheninfektion erfolgenden Ansteckung an Lungentuberkulose: Der Gefahr einer solchen Ansteckung ist etwa ein Polizeibeamter, der einmal mit einer einzelnen an offener Lungentuberkulose leidenden Person zu tun hat, von seiner Tätigkeit her nicht in besonders höherem Maße ausgesetzt als die Bevölkerung im normalen Leben; jedoch gilt auch hier etwas anderes, wenn der Personenkreis, mit dem es der Polizeibeamte zu tun hat, einen besonders hohen, über dem normalen Grad liegenden Prozentsatz an offener Tuberkulose aufweist (vgl. BVerwG, ZBR 1965, 181).
  • VG Augsburg, 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494

    Klage eines Polizeibeamten auf Anerkennung einer Corona-Infektion als

    Diese Dienstverrichtung als zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit hat eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade an der Erkrankung mit COVID-19 in sich geborgen (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6); der Kläger war damit einer Ansteckungsgefahr in erheblich größerem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (VGH BW, U.v. 6.3.1990 - 4 S 1743/88 - juris Rn. 30).
  • VG Sigmaringen, 02.02.2022 - 5 K 1819/21

    Erfolglose Klage eines Lehrers auf Anerkennung einer COVID-19 Infektion als

    Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit - und damit auch eine Infektion mit COVID-19 - ein solches Ereignis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.1990 - 4 S 1743/88 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2021 - W 1 K 21.536 -, juris).

    Demnach gelten diejenigen Krankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 - 2 B 46.05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 - 4 S 2468/85 -, ZBR 1986, 277; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2010 - 1 A 3299/08 -, juris), es sei denn, es kann festgestellt werden, dass er sich die Krankheit nicht infolge der beruflichen Tätigkeit zugezogen hat (zu § 31 BeamtVG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.1990 - 4 S 1743/88 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 - 4 K 1742/11 -, juris).

    Deshalb dehnte der Verordnungsgeber den Unfallschutz auf Personen aus, die zwar nicht einem mit besonderen Infektionsgefahren verbundenen Betrieb angehören, aber durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 - 4 S 2468/85 -, ZBR 1986, 277; Urteil vom 06.03.1990 - 4 S 1743/88 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2021 - W 1 K 21.536 -, juris).

  • BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04

    Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot,

    Eine derartige Beschränkung vernachlässigte die selbständige Bedeutung der Aufnahme der "Wohlfahrtspflege" und der "anderen Tätigkeit" und ist auch sonst nicht zur Eingrenzung von "Berufskrankheiten" erforderlich, weil es maßgeblich auch darauf ankommt, dass durch die konkrete berufliche Tätigkeit eine besondere, überdurchschnittliche Gefahr in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Infektion bestehen muss (s. nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823; Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - ; Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - BB 1998, 327; s.a. - für die Anerkennung als Dienstunfall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88 - DVBl 1990, 885 ).
  • VG Bremen, 10.11.2023 - 7 K 1183/22

    Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall, Urteil vom 10.11.2023 -

    Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit - und damit auch eine Infektion mit COVID-19 - ein solches Ereignis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22/90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 - W 1 K 21.536, alle juris).
  • VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1742/11

    Zur Anerkennung einer Hepatitis C Infektion als Dienstunfall/Berufskrankheit

    Diese Regelung steht im Hinblick auf die Anordnung ihrer Anwendung auf das Dienstunfallrecht der Beamten im Einklang mit dem in § 31 Abs. 3 BeamtVG enthaltenen Ermächtigungsrahmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 4 S 1743/88 - juris).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 15 S 2535/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6083
VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 15 S 2535/89 (https://dejure.org/1990,6083)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1990 - 15 S 2535/89 (https://dejure.org/1990,6083)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - 15 S 2535/89 (https://dejure.org/1990,6083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Mitbestimmung des Personalrates - Anordnung von Überzeitarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung eines Personalrats bei der Anordnung von Überzeitarbeit; Annahme eines Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ; Beschränkung einer Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 885 (Kurzwiedergabe) BWVPr 1990, 284 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 15 S 2535/89
    Unerheblich ist jedenfalls, ob es sich um Regelungen über die zeitliche Lage der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit handelt oder um Regelungen über die zeitliche Lage von Mehrarbeitsstunden/Überstunden/Überzeitarbeit (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.7.1984, 6 P 16.83, BVerwGE 70, 1 = NJW 1985, 340 = ZBR 1984, 379 = PersV 1985, 71).
  • BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85

    Mitbestimmungsrecht - Personalrat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 15 S 2535/89
    Bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG geht es um die Beteiligung des Personalrats an Regelungen über die Lage der Arbeitszeit, in denen eine in die Zukunft gerichtete Planung ihren Niederschlag findet (vgl. dazu BVerwG vom 1.6.1987, 6 P 8.85, ZBR 1987, 346 = PersR 1987, 244 mit kritischer Anmerkung von Pieper).
  • BVerwG, 16.12.1960 - VII P 12.59

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit über die Zuständigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 15 S 2535/89
    Diese Regelung wurde eingeführt, da es unmöglich erschien, "daß der Personalrat die Festlegung der Arbeitszeit eines nicht voraussehbaren unregelmäßigen und kurzfristigen Dienstes mitbestimmen soll." (vgl. hierzu den Nachweis in BVerwGE 11, 311).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1990 - 15 S 2535/89 - und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. August 1989 - B - PVG 3/89 - aufzuheben und festzustellen, daß die Anordnung von Überzeitarbeit durch die Leitung der Stelle 148 für alle nicht vollbeschäftigten Arbeiterinnen der Verteilung Kurzbriefe auf den 7. Februar 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2465
VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89 (https://dejure.org/1990,2465)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.1990 - 15 S 3130/89 (https://dejure.org/1990,2465)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 15 S 3130/89 (https://dejure.org/1990,2465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    (1. Zur Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses am personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren

  • Wolters Kluwer

    Tarifvertragsänderungen bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeiten; Regelung der Mittagspausen; Anordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst; Formalien zur Fixierung der Mittagspausen; Verstoss gegen das Mitbestimmungsrecht bezüglich der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1990, 337
  • DVBl 1990, 885
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81

    Erlass über die Ausbildung von Beratungslehrern und Mitbestimmungsrecht der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits mehrfach mit der Flucht von Landesbehörden in den mitbestimmungsfreien Raum der Kabinettsentscheidungen befaßt, zuletzt im Beschluß vom 19.10.1983 (6 P 16.81, Buchholz 238.31 § 79, Nr. 4).

    Im Falle des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1983 (6 P 16.81, Buchholz 238.31 § 79 Nr. 4, ergangen auf Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 19.5.1981, 13 S 215/80) hatte der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg das entsprechende Ministerium ausdrücklich beauftragt, eine Regelung über die Ausbildung von Lehrern zu erlassen, und das Ministerium hatte entsprechend diesem Auftrag im eigenen Namen eine solche Regelung erlassen.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Diesem Verfassungsgrundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung widerspricht es, wenn unabhängige Einigungsstellen verbindlich über Angelegenheiten dieser Art entscheiden könnten (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.4.1959, BVerfGE 9, 268 = NJW 59, 1171; HessStGH, Urteil vom 30.4.1986, PersV 1986, 227 = DVBl. 86, 936).
  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Diesem Verfassungsgrundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung widerspricht es, wenn unabhängige Einigungsstellen verbindlich über Angelegenheiten dieser Art entscheiden könnten (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.4.1959, BVerfGE 9, 268 = NJW 59, 1171; HessStGH, Urteil vom 30.4.1986, PersV 1986, 227 = DVBl. 86, 936).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 6 P 35.79

    Beteiligungsrecht der Personalvertretung an Ministerialbeschlüssen zur Regelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Insoweit liegen die Verhältnisse anders als bei den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen: Im Fall des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.1981 (6 P 35.79, Buchholz 238.38 Nr. 1) ging es um eine landesweite Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit.
  • BVerwG, 08.11.1989 - 6 P 7.87

    Sachverständige auf Kosten des Dienstherrn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Das bedeutet, daß § 36 VwGO und das auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhende Landesrecht durch § 86 Abs. 2 LPVG und das durch diese Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärte arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht nicht verdrängt werden (BVerwG, Beschluß v. 8.11.1989, 6 P 7.87, PersR 1990, 102).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Aus diesem Grundsatz lassen sich indessen im Einzelfall für die Auslegung nur dann im Sinne einer Lückenfüllung Folgerungen ziehen, wenn es sich um eine vom Gesetzgeber versehentlich nicht erkannte, also um eine echte Regelungslücke handelt und wenn der Richter aufgrund der gesamten Umstände feststellen kann, daß der Gesetzgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, selbst die durch Auslegung gefundene lückenfüllende Regelung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978, BVerwGE 57, 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3129/89

    1. Befugnis der Landesregierung zur Anordnung der Arbeitszeitregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Die Landesregierung kann als oberste Landesbehörde gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Pausen unmittelbar das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ausüben (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3129/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 2410/89

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Die Landesregierung kann als oberste Landesbehörde gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Pausen unmittelbar das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ausüben (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3129/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1981 - 13 S 2115/80

    Personalrat; Beteiligung bei Regierungsmaßnahmen; Ausbildung von Beratungslehrern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Beabsichtigt also die Regierung des Landes Baden-Württemberg eine Maßnahme zu treffen, so ist diese Maßnahme frei von jeder personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung oder Mitwirkung, da bei der Regierung eine Personalvertretung nicht gebildet und die personalvertretungsrechtliche Beteiligung an Maßnahmen der Regierung auch nicht einer andere Personalvertretung gesetzlich übertragen ist (ebenso Senatsbeschluß vom 19.5.1981, 13 S 2115/80).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3128/89

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89
    Die Landesregierung kann als oberste Landesbehörde gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Pausen unmittelbar das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ausüben (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3129/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1986 - 15 S 2122/85

    Beteiligung des Personalrats an der Verwaltung einer Kantine

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1991 - 15 S 1802/90

    Bekanntgabe und Erläuterung von Anordnungen übergeordneter Behörden sind keine

    Die Bekanntgabe und Erläuterung einer Anordnung der Landesregierung zur Regelung der Arbeitszeit der Angestellten und Arbeiter und einer hierzu ergangenen Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien durch die Dienststelle ist keine Maßnahme der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 8.5.1990, 15 S 3130/90, VBlBW 1990, 337).

    In dem Verfahren ergingen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6.9.1989, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8.5.1990, 4 S 3130/89, VBlBW 1990, 337, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.1991.

    Im einzelnen wird hierzu auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 8.5.1990 (VBlBW 1990, 337) verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - PL 15 S 1773/08

    Land ist zuständig für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an

    Diese im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit des Personalrats im Verhältnis zu der des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen stehende Vorschrift bringt den für das Personalvertretungsrecht insgesamt geltenden Grundsatz zum Ausdruck (Senatsbeschlüsse vom 29.09.1992 - PL 15 S 2773/91 -, PersR 1993, 472 - nur Leitsatz -, und vom 08.05.1990 - 15 S 3130/89 -, VBlBW 1990, 337).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3128/89

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

    Die Landesregierung übte als oberste Landesbehörde mit der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl 1989, 42) gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mittagspause das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wirksam aus (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3129/89 und 15 S 3130/89).

    Wegen des dienststellenbezogenen Aufbaus der Personalvertretung und der Zuordnung des Personalrats zu seiner Dienststelle (vgl. hierzu den gleichzeitig ergehenden Senatsbeschluß 15 S 3130/89) ist indessen Voraussetzung für das Vorhandensein des Initiativrechts, daß die Dienststelle für die begehrte Maßnahme entscheidungsbefugt ist, also die begehrte Maßnahme mit im Rechtsverkehr verbindlicher Wirkung treffen kann (vgl. u.a. § 85 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG und VGH München, 1.3.1962, PersV 63, 115).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3129/89

    1. Befugnis der Landesregierung zur Anordnung der Arbeitszeitregelung

    Die Landesregierung war zum Erlaß der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl 1989, 42) befugt (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3130/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 2410/89

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

    Die Landesregierung übte als oberste Landesbehörde mit der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl 1989, 42) gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mittagspause das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wirksam aus (Parallelentscheidung zu 15 S 3128/89, 15 S 3129/89 und 15 S 3130/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 243/91

    Zum Beteiligungsumfang des Personalrats bei der Neubauplanung von Dienststellen

    Wird daher die Maßnahme von einer anderen Stelle als der eigenen Dienststelle getroffen, so entfällt eine Beteiligung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats, soweit keine von dem Grundsatz abweichende Vorschrift eingreift (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschlüsse vom 8.5.1990, 15 S 2410/89 = PersR 1990, 373 = ESVGH 40, 277, 15 S 3129/89 = VBlBW 1990, 342 und 15 S 3130/89 = VBlBW 1990, 337).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1992 - 15 S 2773/91

    Mitbestimmung des Personalrates: Anbringung lackierter Korktafeln in

    Diese im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit des Personalrats im Verhältnis zu der des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen stehende Vorschrift bringt den für das Personalvertretungsrecht insgesamt geltenden Grundsatz zum Ausdruck (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 8.5.1990 -- 15 S 3130/89 --, VBlBW 1990, 337).
  • OVG Saarland, 04.06.1992 - 4 W 2/90

    Vorliegen einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ; Organisatorische

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  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8452/91

    Mitbestimmungsrechte bei der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung

    Es kann dahinstehen, ob die Einführung des "Solum"-Verfahrens (zur Erprobung) eine Maßnahme des Beteiligten ist oder eine solche des Niedersächsischen Justizministers, wie die Fachkammer angenommen hat, was insofern von Bedeutung wäre, als im letzteren Falle schon mangels Vorliegens einer Maßnahme des Beteiligten für eine Mitbestimmung des Antragstellers kein Raum wäre (vgl. BVerwG, Beschl, v. 23.07.1979 - 6 P 28.78 - Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 1; VGH Ba.-Wü., Beschl, v. 08.05.1990 - 15 S 3130/89 -, BWVBl 1990, 337).
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